Rechtsprechung
OLG Naumburg, 23.07.2015 - 4 U 74/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 115 Abs 1 S 2 VVG
Zustandekommen eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages: Unrichtige Fahrzeugidentifikationsnummer in den Zulassungspapieren und im Versicherungsschein - Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)
Fahrzeugidentifikationsnummer falsch - Vertrag über Haftpflichtversicherung dennoch wirksam!
- ra.de
- versicherungsrechtsiegen.de
Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag - unrichtige Angaben in Zulassungspapieren und Versicherungsschein
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 115 Abs. 1; VVG § 117 Abs. 2; VVG § 117 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242
Wirksames Zustandekommen des Versicherungsvertrags bei falscher Fahrzeugidentifikationsnummer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stendal, 01.10.2014 - 23 O 373/12
- OLG Naumburg, 23.07.2015 - 4 U 74/14
Papierfundstellen
- VersR 2016, 842
- BeckRS 2016, 7563
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.01.2008 - V ZR 174/06
Falschbezeichnung des verkauften Anwesens im Kaufvertrag
Auszug aus OLG Naumburg, 23.07.2015 - 4 U 74/14
Eine bloß falsche Bezeichnung ist demnach unschädlich, wenn sich die Beteiligten darüber im Klaren sind, was stattdessen tatsächlich Vertragsgegenstand sein sollte und gewesen ist (so statt vieler beispielhaft: BGH , NJW 2008, S. 1658, 1659 unter Rdnr. 12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
- OLG Brandenburg, 13.03.2019 - 11 U 64/18
Kfz-Kaskoversicherung: Auswirkungen einer unzutreffenden FIN auf Zustandekommen …
Wird das in der Police angegebene Automobil, das hier gemäß Teil A (Kasko) Nr. 1.1.1 AKB versichert ist, von den Vertragspartnern nicht allein durch eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) bezeichnet, die (möglicherweise) zu Unrecht an ihm angebracht und die ihm speziell nicht ursprünglich durch den Hersteller zugeordnet wurde, sondern - wie im Streitfall - ferner durch das amtliche Kennzeichen, den zuständigen Kfz-Zulassungsbezirk sowie das Datum der Erstzulassung auf den Versicherungsnehmer, so ergibt sich regelmäßig nach dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung, dass derjenige Kraftwagen die versicherte Sache sein soll, der die genannten Merkmale tatsächlich aufweist, selbst wenn es sich bei ihm lediglich um eine sogenannte Dublette handelt (…vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.02.1995 - IV ZR 158/94, Rdn. 14 ff., juris = BeckRS 1995, 1910; LG Dortmund, Urt. v. 08.09.2011 - 22 O 204/07, Rdn. 29, juris = BeckRS 2011, 22897 ferner OLG Naumburg, Urt. v. 23.07.2015 - 4 U 74/14, Rdn. 11 ff., juris = BeckRS 2016, 7563).